Pflichtverteidiger Rechtsanwalt für Strafrecht Strafprozessrecht

Löwenmutter kämpft und ihren Pflichtverteidiger

Manchmal hat man wirklich das Gefühl, dass Richtern das Gefühl von Rechtsstaatlichkeit vollständig abhanden gekommen ist.

Gestern Vormittag wurde ich von der Mutter eines Mandanten angerufen. Sie teilte mir mit, dass ihr Sohn verhaftet worden sei und mich sehen will. Nach ein paar Telefonaten hatte ich herausgefunden, dass mein Mandant zu einer Hauptverhandlung nicht erschienen und deshalb ein sogenannter 230 Haftbefehl erlassen worden ist. Also dachte ich mir, dass ich meinen Mandanten doch gleich mal in den Vorführzellen vor der Verkündung des Haftbefehls aufsuchen könnte. Wie üblich, wollte die zuständige Wachtmeisterin die Bestätigung des Richters haben, dass ich meinen Mandanten besuchen gehen kann.

Unmittelbar nach telefonischer Kontaktaufnahme teilte der Richter mir ungefragt mit, dass mein Mandant bereits einen Pflichtverteidiger habe und ich auf gar keinen Fall beigeordnet werden würde. Hierauf teilte ich mit, dass die Pflichtverteidigung nicht mein Anliegen sei, ich einfach nur meinen Mandanten vor Verkündung des Haftbefehls aufsuchen möchte. Hier wurde ich dann angeschriehen, dass dies nicht möglich sei, weil mein Mandant bereits einen Pflichtverteidiger habe und ich nicht mandatiert sei. Ich dachte mir kurz, dass ich den Richter wegen Befangenheit ablehnen sollte. Um die Situation nicht vollständig eskalieren zu lassen, meinte ich nur, dass ich mir aus meinem Büro eine Vollmacht schicken lassen und dann meinen Mandanten aufsuchen würde. Da hörte ich nur noch das Piepen in der Leitung.

Gesagt getan, mit der Vollmacht konnte ich dann meinen Mandanten besuchen.

Nach dem Gespräch mit meinem Mandanten ging ich beim Richter vorbei und nach mehreren erneuten Anschreiattacken wurde mir dann auch – nach Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – die Ermittlungsakte ausgehändigt. In dieser konnte ich feststellen, dass der Pflichtverteidiger nach „pflichtgemäßen Ermessen“ vom Gericht ausgesucht worden ist. Leider haben die meisten deutschen Strafrichter in diesem Bereich kein Gespür für ein rechtsstaatliches Verfahren. Sie halten sich Rechtsanwälte als verlängerten Ermittlungsarm. Solange sich jeder Richter seinen eigenen Rechtsanwalt aussuchen kann, werden die Rechte von Beschuldigten mit Füßen getreten.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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