Ein Mandant von mir, welcher gegenwärtig in der JVA einsitzt, hatte beantragt, dass er zum 2/3 Zeitpunkt entlassen werden soll. Die Vollstreckungskammer hatte deshalb in der JVA angefragt, ob eine Entlassung befürwortet wird und um Stellungnahme gebeten.
Die Antwort der JVA lautet:
Unter Bezugnahme auf das o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass die Gefangenpersonalakte bzgl. des Inhaftierten derzeit nicht auffindbar ist, insoweit ist es uns nicht möglich, eine dezidierte Stellungnahme abzugeben.
In unserem Haus läuft diesbezüglich ein Suchumlauf. Bei Auffinden der Personalakte werden wir unverzüglich berichten.
Ich kann ja nur hoffen, dass die Akte nicht dauerhaft verschwunden ist.
Rechtsanwalt Dietrich, Berlin
Rechtsanwalt Arbeitsrecht
Eigentlich müsste die Gefangenpersonalakte in der JVA gegen eine „Entwendung“ gesichert sein 😉
Jones
Da bekommt der Ausdruck „gute (Akten) Führung“ eine ganz neue Bedeutung…
Steffen Dietrich
Dann bin ich ja frohen Mutes, dass sich die Akte wieder anfinden wird.
Laie
In einer JVA geht nichts verloren. Verwaltungsvorgänge geraten manchmal ausser Kontrolle, was regelmässig ein Donnerwetter zur Folge hat 🙂
Steffen Dietrich
Allein wegen guter Führung wird zumindstens in Berlin niemand entlassen. Relevant ist die Prognose, ob weiterhin mit Straftaten zu rechnen ist. Ich bin der Auffassung, dass das Vollzugsziel Resozialisierung bei meinem Mandanten vollständig erfüllt wurde. Deshalb sollte er entlassen werden. Ich werde mal nächste Woche beim Gericht nachfragen, wie man nun ohne Stellungnahme der JVA entscheiden möchte.
Debe
Gibt es bei „guter Führung“ einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Entlassung? Wäre Ihr Mandant also geschädigt, wenn dieser Anspruch aufgrund des Aktenverlusts entfiele?
Berstermann Arbeitsrecht Berlin
Amüsant. Immerhin wurde dieser Umstand eingeräumt. Kein Mensch ist frei von Fehlern.