Urteil- und Entscheidungsbesprechung Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
7. Januar 2019 / 3. Januar 2019 von Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg
Ausweislich seines Beschlusses vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 erwägt der BGH nun, diese Rechtsprechung zu ändern. Zukünftig sollen danach die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die damit verbundene Abführungspflicht insgesamt als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum behandelt werden. Derjenige, der sich über seine Arbeitgebereigenschaft irrt, wäre demnach straflos, da er die Abführungspflicht nicht wissentlich und willentlich verletzen würde.
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