Verstoß BtMG – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stellt jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit da, auch wenn diese nur einmalig erfolgt oder sich als ausschließlich vermittelnd darstellt. Grundsätzlich wird ein Handeltreiben mit Drogen gem. § 29 BtMG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Nach § 29a BtMG wird der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wer als Mitglied einer Band mit Drogen Handel treibt, wird gem. § 30 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Eine nicht geringe Menge muss nicht vorliegen. Sollte eine nicht geringe Menge beim Handeltreiben einer Bande vorliegen, erhöht sich das Strafmaß auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein Anwalt für Strafrecht kann Sie im Einzelfall beraten, welche Strafe konkret droht.