Laut Pressemitteilung vom 14.01.2015 hat der Bundesgerichtshof für einige synthetische Cannabinoide Grenzwerte der nicht geringen Menge festgesetzt.
Die neuen Grenzwerte in tabellarischer Form:
JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes: 2 g Wirkstoffmenge
JWH-073 und CP 47,497: 6 g Wirkstoffmenge
Zum Vergleich – natürliches Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Die Original-Entscheidung ist nach ihrer Veröffentlichung hier zu finden.
Weitere Informationen zum Betäubungsmittelstrafrecht unter dem Link.