Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafrechtsreport: Unterschrift bei Revision

Heute habe ich bei Herrn Burhoff ein interessantes Urteil des OLG Hamm – 4 Ss 257/08 gefunden. Hier hatte ein Pflichtverteidiger nicht die Zeit, die Revisionsbegründungsschrift zu unterzeichnen. Vielmehr unterzeichnete ein anderer Rechsanwalt mit dem Hinweis, dass der Pflichtverteidiger nach Diktat verreist sei.

Dies ist nach Auffassung des OLG Hamms nicht zulässig.

Zunächst muss bei § 345 Abs. 2 StPO ein Rechtsanwalt durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt wollte die Veranwortung offensichtlich nicht übernehmen, da er in Vertretung für den Pflichtverteidiger unterzeichnet hat. Allein aus diesem Grunde war die Revision nicht zulässig.

Auf die Frage, ob sich ein Pflichtverteidiger überhaupt vertreten lassen kann, kam es deshalb für das OLG nicht mehr an.

Dass heißt für die Praxis, dass man die Revisionsbegründung nicht in Vertretung unterzeichnen darf und der Urlaub deshalb in Zukunft gestrichen ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin