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Schlagwort: § 323 c StGB

Referendare Strafrechtsdefinitionen

Der Begriff des Unglücksfalls im Rahmen der unterlassenen Hilfeleistung

25. Oktober 2012 / 25. Oktober 2012 von Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg

§ 323c normiert die Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung. Sie ist in der juristischen Ausbildung von untergeordneter Relevanz, wird jedoch gerne am Rande von Strafrechtsklausuren eingebaut und deshalb häufig von den Studenten übersehen. Der Tatbestand der unerlassenen Hilfeleistung lautet: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den […]

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§ 323 c StGB Unglücksfall unterlassene Hilfeleistung
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