Schwarzfahren; § 265a StGB
Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, denkt regelmäßig nicht an die strafrechtlichen Konsequenzen. Neben der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelt droht eine Strafanzeige wegen Beförderungserschleichung oder auch Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB. Als Strafe sieht § 265a StGB für jedes Schwarzfahren Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.