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Polizeiruf – Hausdurchsuchung

Letztes Wochenende war nichts mit Tatort. Vielmehr gab es einen Polizeiruf, der in Bezug auf rechtswidrige Ermittlungsmethoden seines Gleichens sucht.

Rechtswidrige Observationen, vrgl. § 163f StPO, rechtswidrige Wohnraumraumüberwachung, vrgl. § 100c StPO, und rechtswidrige Hausdurchsuchungen, vrgl. § 105 StPO, wurden angewandt, so dass es schwer fällt, sich hier jetzt auf eine Emittlungsmaßnahme zu beschränken.

Am relevantesten scheint die beim Dealer durchgeführte Hausdurchsuchung. Aber selbst bei dieser muss wenigstens noch unterstellt werden, dass der Staatsanwalt nicht noch nachträglich eine staatsanwaltliche Anordnung der Durchsuchung vordatiert hat, um wenigstens annähernd in den Bereich der Rechtmäßigkeit zu gelangen.

Es wird also unterstellt, dass der Staatsanwalt seine Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung vor der tatsächlichen Durchsuchung erteilt hat.

Sachverhalt wäre dann: Die Polizei vermutet, dass Betäubungsmittel in einem Haus aufbewahrt werden. Es ist bereits spät und man befürchtet, dass bis zum nächsten Morgen alle berauschenden Stoffe durch dunkle Gestalten wieder abgeholt werden. Die Staatsanwaltschaft gibt deshalb ihr Einverständnis zur Wohnungsdurchsuchung.

Rechtliche Lösung wäre dann:
Eine Wohnungsdurchsuchung muss vor dem Hintergrund des Art. 13 GG durch einen Richter gem. § 105 StPO angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn aufgrund des Zeitablaufes die Einholung einer richterlichen Genehmigung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Da man in den 90 Jahren des letzten Jahrhunderts diese Voraussetzung als nicht so bedeutsam angesehen hat und praktisch ein Großteil der Wohnungsdurchsuchungen ohne richterliche Genehmigungen durchgeführt wurden, sah sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (BVerfG NJW NJW 2001, 1121) genötigt, einzuschreiten. In einer bahnbrechenden Entscheidung hat es die Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung herausgestellt. Um grundsätzlich eine Überprüfung durch einen Richter sicherzustellen, müssen Gerichte in der Regel auch über einen Eil- oder Notdienst verfügen. Für die Nachtzeit sieht das BVerfG einen Notdienst für erforderlich an, wenn ein praktisches Bedürfnis danach besteht. Kommt es in einem Amtsgerichtsbezirk nur gelegentlich zu nächtlichen Durchsuchungshandlungen ist ein Eildienst wünschenswert, aber nicht unbedingt erforderlich. In einer Großstadt wie München, hier spielte der Polizeiruf, müssen Gerichte deshalb organisatorische Möglichkeiten schaffen, dass auch in der Nacht gewährleistet ist, einen Richter zeitnah zu erreichen. Die Durchführung der Durchsuchung war vorliegend offensichtlich rechtswidrig, da nicht mal ansatzweise versucht wurde, vorab eine richterliche Genehmigung einzuholen.

Da man hier davon ausgehen kann, dass die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft willkürlich erfolgte, ergibt sich aus dem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot. Wenn man letztlich noch unterstellen würde, dass der Dealer nicht erschossen wurde, würden die Ermittlungsergebnisse in einem gegen den Dealer geführten Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.

Dies klingt zunächst für einen rechtstreuen Bürger natürlich erschreckend. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch die Polizei den Gesetzen unterworfen ist. Nur die konsequente Annahme von Beweisverwertungsverboten kann zu einer Disziplinierung der Ermittlungsbehörden führen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Rechtsanwalt

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