Allgemein

Fluchtgefahr eines EU-Bürgers

Ich hatte heute bei einer Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin eine Haftprüfung. Mein Mandant ist lettischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in Deutschland. Ihm wird vorgeworfen im Rahmen des Onlinbankings durch „Phishing“ im Zusammenspiel mit unbekannten Hintermännern Kontodaten erlangt zu haben. Mittels dieser Kontodaten soll dann Geld von fremden Kontos abgehoben und über die Konten meines Mandanten geleitet worden sein.  Als Haftgrund wurde die Fluchtgefahr angegeben, da in Deutschland kein fester Wohnsitz vorhanden sei.

Da der Mandant in Lettland einen festen Wohnsitz hat, stützte ich meine Argumentation darauf, dass der Haftbefehl europarechtswidrig sei. Aufgrund des europäischen Haftbefehls dürfen keine strengen Maßstäbe an die  Beurteilung angelegt werden als bei einem Inländer mit festem Wohnsitz in Deutschland.

Zunächst runzelte die zuständige Ermittlungsrichterin bei diesem Argument ihre Stirn. Der anwesende Staatsanwalt fand es nicht so abwegig. Nach kurzer Verhandlung einigten wir uns dann darauf, dass mein Mandant haftverschont wird und sich lediglich einmal in der Woche beim zuständigen Polizeiabschnitt melden muss.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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