Amtsträger – Legaldefinition
ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen
egal
Wobei man schon anmerken sollte, dass o.g. Legaldefinition schon arg am Bestimmtheitsgebot kratzt.
Die Entscheidung des BGH im letzten Jahr zum Fall Emig zeigt die Weite dieser Definition. Da wird der Chefredakteur der Sportabteilung des Hessischen Rundfunks – ein Sportreporter! – wg Untreue als Amtsträger verurteilt.
Warum? Wegen der Aufgabe der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen… Nunja, darauf muss man erstmal kommen…
Konstantin Stern
@StGB
geändert und verlinkt. Danke.
Steffen Dietrich
@StGB
Das stimmt!
StGB
Ich denke man sollte das Zitat insofern vervollständigen, dass man das Gesetz erwähnt, woraus die Legaldefinition entommen wurde.
Bei einem Strafrechtsblog ist das StGB – hier ja auch zutreffend – naheliegend, aber aufgrund von Nebengesetzen und StPO für unkundige Leser nicht immer nachvollziehbar.
MfG