Unterlassenskausalität
liegt vor, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele (BGHSt 37,106,126)
Unterlassenskausalität
liegt vor, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele (BGHSt 37,106,126)
Jones
Ich muss auf Eure Nachsicht bei meiner frechen Frage hoffen, aber warum spart Ihr nicht solche – mit Verlaub – überflüssigen Beiträge wie diesen aus und macht mit dem Quiz weiter?