Strafverteidiger Urteil- und Entscheidungsbesprechung Verstoß BtMG - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Kategorie: Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Das Drogenstrafrecht ist in den § 29 bis § 38 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Das BtMG sieht im Grundtatbestand des § 29 BtMG z.B. für den Besitz von Betäubungsmitteln, den Erwerb von Drogen, den Anbau von Drogen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Bei einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhöht sich gem. § 29a BtMG das Strafmaß auf Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren. Bei einem gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Handel erhöht sich die Strafe gem. § 30 BtMG auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Sollte der Beschuldigte beim Handeltreiben eine Waffe bei sich führen, beträgt das Strafmaß gem. § 30a BtMG Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Aufgrund dieser hohen Strafandrohung sollte man auf eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter nicht reagieren und sich vielmehr an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden.
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